Tom's Motorradtouren 
 

Neuerungen der EU-Drohnenverordnung ab 01.01.2024!

Durch die EU Drohnenverordnung gibt es ab 1.1.2024 einige Änderungen sowohl für die Hersteller, Händler und Importeure als auch für alle Drohnen-Piloten, die beachtet werden müssen..

Die Änderungen im Drohnen-Gesetz ab 1.1.2024 sind keine wirklichen Neuerungen oder Anpassungen in der EU-Drohnenverordnung sondern vielmehr seit beginn an geplante Termine, ab denen verschiedene weitere Punkte in Kraft treten sollen. Hauptsächlich geht es dabei um die folgenden Punkte:

Händler, Importeure und Hersteller von Drohnen:

- ab 01.01.2024 dürfen nur noch zertifizierte Drohnen – also Drohnen mit einer Drohnenklasse innerhalb der EU auf den Markt gebracht werden.

Drohnen-Piloten* und Konsumenten* / Endanwender* innen:
- ab 01.01.2024: Ende der Übergangsregelung für Bestandsdrohnen
- finale Einstufung der Bestandsdrohnen in 2 Gruppen
- finale Einführung der Drohnenklassen

Diese genannten Änderungen sind nicht neu und bereits seit Beginn in der EU-Drohnenverordnung verankert. Ursprünglich sollten diese jedoch schon wesentlich früher in Kraft treten – dies wurden aber mehrfach verschoben. Ab 1. Januar 2024 finden diese Änderungen nun aber ihre finale Anwendung.

Drohnenklasse...

Ab 01.01.2024 dürfen keine Drohnen ohne Drohnenklassen mehr am Markt eingeführt werden. Dies gilt für Deutschland und die gesamte EU. Verantwortlich dafür sind nicht nur die Hersteller wie zum Beispiel DJI, sondern auch die Importeure und Händler. Ggfls. sind sogar große Online-Marktplätze verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen zu überprüfen.
Unterm Strich bedeutet dies, dass der Drohnenmarkt dadurch stark gesäubert werden dürfte. Billighersteller und Anbieter von Ramsch-Drohnen und Fake-Produkten / billigen Nachbauten dürften vom Markt verschwinden. Die Qualität der angebotenen Drohnen sowie die Übersichtlichkeit sollte stark zunehmen. Für die Käufer von Drohnen, Drohnen-Piloten und Endanwender ist dies eine gute Sache. Da ab 2024 jede verkaufte Drohne eine Drohnen-Klasse besitzen sollte ist für den Käufer einfach und klar ersichtlich, welches Modell er kauft und welche Auflagen und Sicherheitsfunktionen die Drohne dadurch mit sich bringt.

Ende der Übergangsregelung für Bestandsdrohnen...

Bestandsdrohnen – also Drohnen ohne Drohnenklasse und Zertifizierung (wie z.B. die DJI MINI, DJI MINI2 oder MINI 3 Pro aber auch die DJI AIR2S oder Phantom 4 und viele andere) wurden nach Einführung der EU-Drohnenverordnung durch eine Übergangsregelung für Bestandsdrohnen zeitlich begrenzt bessergestellt was das Thema Auflagen und Freiheiten im Sinne des Drohnen-Gesetzes betrifft. Dadurch konnten viele Drohnen – oft auch durch die Absolvierung des großen Drohnenführerscheins, in besseren Drohnen-Kategorien mit mehr Freiheiten geflogen werden.
Diese befristete Besserstellung findet nun am 1.1.2024 ihr geplantes Ende.

Dies bedeutet für viele Besitzer von Bestandsdrohnen einiges an Änderungen und Nachteilen – dient aber letztendlich dazu, diese komplizierten und undurchsichtigen Übergangsregeln zu beenden und die einheitliche und wesentliche einfache finale EU-Drohnenverordnung mit den Risiko-Klassen (Drohnenklassen) einzuführen. Zu diesem Zweck werden alle Bestandsdrohnen (Drohnen ohne Drohnenklasse) in jeweils eine von zwei verbleibenden Gruppen eingeteilt:

Bestandsdrohnen unter 250 Gramm - Open A1

Alle Bestandsdrohnen unter 250 Gramm werden in einer Gruppe zusammengefasst. Für diese Gruppe ändert sich kaum etwas. Alle Drohnen in dieser Gruppe dürfen weiterhin (und für alle zukünftige Zeit – also zeitlich unbegrenzt) weiter in der besten Drohnen-Kategorie OPEN A1 geflogen werden mit den größten Freiheiten und geringsten Auflagen. Dadurch dürfen diese Drohnen zum Beispiel auch nahe an Menschen geflogen werden und zum Beispiel auch innerhalb von Wohngebieten nach vorheriger Genehmigung bei Video- und Fotoaufnahmen.

Weiterhin gibt es wie bisher nur wenige Auflagen:

- eine Drohnenversicherung /Haftpflichtversicherung mit Baustein Drohne ist Pflicht.

- Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) und Erhalt der Piloten E-ID (UAS-Betreiber-Nummer, Kosten ca. 25,- EUR). Diese muss an der Drohne sichtbar angebracht sein. Ich habe sie mit einem Labeldrucker ausgedruckt und seitlich auf die Drohne geklebt. Ohne die Piloten-ID darf nicht geflogen werden!

- es ist weiterhin kein Drohnenführerschein für Drohnen unter 250 Gramm erforderlich, jedoch empfehle ich die Online-Prüfung für den einfachen Drohnenführerschein beim LBA zu machen. Man erhält dadurch viele zusätzliche Informationen und wird sicherer im täglichen Umgang mit der Drohne! 

Bestandsdrohnen über 250 Gramm - Open A3

Alle Drohnen über 250 Gramm werden in einer anderen einzigen großen Gruppe zusammengefasst. Dadurch dürfen all diese Drohnen zukünftig ab 2024 nur noch in der wesentlich schlechteren Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Dadurch dürfen diese Drohnen nur noch weit weg von Menschen geflogen werden. Es muss sichergestellt werden, dass im Flugbereich keine unbeteiligten Menschen auftauchen können. Außerdem muss ein seitlicher Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbegebieten und Erholungsgebieten etc. gehalten werden. Dies schränkt den Flugbereich deutlich ein (z.B. nur noch auf das freie Feld). Außerdem gelten die folgenden Auflagen, die sich kaum von denen der Gruppe unter 250 Gramm unterscheiden:

- es ist weiterhin eine Drohnenversicherung erforderlich

- der Drohnen-Pilot muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer). Die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden.

- Haupt-Unterschied: In dieser Gruppe über 250 Gramm ist auch weiterhin (wie vorher auch schon) der kleine Drohnenführerschein erforderlich.

- Der große Drohnenführerschein A2 ist weiterhin nicht erforderlich – bringt aber (anders als zuvor) auch keinerlei Vorteile oder Erleichterungen mehr mit sich, wenn man ihn trotzdem besitzt. Auch mit dem großen Drohnenführerschein A2 (EU Fernpilotenzeugnis A2) dürfen die Bestands-Drohnen über 250 Gramm nicht mehr in Open A2 geflogen werden!

Ab 01.01.2024 nur noch die neuen Drohnenklassen

Ab 2024 gelten dann für alle zertifizierten und klassifizierten Drohnen nur noch die Regeln der Drohnenklassen – wie auch schon jetzt. Dies macht das Thema Drohnen-Gesetz wesentlich einfacher und überschaubarer. Für fast alle Drohnenpiloten und Endanwender dürften nur 2-3 Drohnenklassen überhaupt interessant sein und in Frage kommen. Dies macht das Thema natürlich auch für Neueinsteiger und Anfänger wesentlich einfacher!

Drohnenklasse C0
In dieser Drohnenklasse befinden sich ausschließlich Drohnen unter 250 Gramm, die alle anderen Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllen. Das sind Drohnen mit einem besonders geringen Risiko. Daher dürfen diese Drohnen sehr viel (große Freiheit) und haben gleichzeitig nur wenige Auflagen. Alle Drohnen der Drohnenklasse C0 dürfen  in der besten Drohnen-Kategorie OPEN A1 geflogen werden und haben die größten Freiheiten mit den geringsten Auflagen. Dadurch dürfen diese Drohnen zum Beispiel auch nahe an Menschen geflogen werden und zum Beispiel auch innerhalb von Wohngebieten nach vorheriger Genehmigung bei Video- und Fotoaufnahmen. 

Weiterhin gibt es wie bisher nur wenige Auflagen:

- eine Drohnenversicherung /Haftpflichtversicherung mit Baustein Drohne ist Pflicht.

- Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) und Erhalt der Piloten E-ID (UAS-Betreiber-Nummer, Kosten ca. 25,- EUR). Diese muss an der Drohne sichtbar angebracht sein. Ich habe sie mit einem Labeldrucker ausgedruckt und seitlich auf die Drohne geklebt. Ohne die Piloten-ID darf nicht geflogen werden!

- es ist weiterhin kein Drohnenführerschein für Drohnen unter 250 Gramm erforderlich, jedoch empfehle ich die Online-Prüfung für den einfachen Drohnenführerschein beim LBA zu machen. Man erhält dadurch viele zusätzliche Informationen und wird sicherer im täglichen Umgang mit der Drohne!

Drohnenmodelle der Drohnenklasse C0 (Beispiele):
DJI MINI 4 Pro, DJI Mini 2, DJI Mini 2 SE, Potensic ATOM


Drohnenklasse C1

In dieser Drohnenklasse befinden sich Drohnen mit einem maximalen Gewicht von bis zu 900 Gramm, die alle anderen Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllen. Das sind Drohnen mit geringem Risiko. Daher dürfen auch diese Drohnen sehr viel (große Freiheit) und haben gleichzeitig nur wenige Auflagen. Alle Drohnen dieser Drohnenklasse C1 dürfen ebenfalls in der besten Kategorie OPEN A1 geflogen werden. Dadurch dürfen diese Drohnen zum Beispiel auch nahe an Menschen geflogen werden und zum Beispiel auch innerhalb von Wohngebieten nach vorheriger Genehmigung bei Video- und Fotoaufnahmen. Außerdem gelten die folgenden Auflagen, die sich kaum von denen der Drohnenklasse C0 unterscheiden:

- es ist weiterhin eine Drohnenversicherung erforderlich.

- der Drohnen-Pilot muss ich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer).

- die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden.

Unterschiede zur Drohnenklasse C0: Die Piloten-ID muss nicht nur außen sichtbar auf der Drohne angebracht werden, sondern auch in der Software der Drohne eingetragen werden, so dass sich die Drohne auch selbst identifizieren kann. Bei DJI ist dies z.B. in der DJI Fly App einfach möglich.

Weiterer Haupt-Unterschied zur Drohnenklasse C0: In der Drohnenklasse C1 ist der kleine Drohnenführerschein erforderlich.

- Der große Drohnenführerschein A2 ist weiterhin nicht erforderlich und bringt auch keine weiteren Vorteile. Für erweitertes Wissen kann der Führerschein natürlich trotzdem gemacht werden.

Drohnenmodelle der Drohnenklasse C1 (Beispiele):
DJI Mavic 3, DJI Mavic 3 Classic, DJI AIR 3


Drohnenklasse C2

In dieser Drohnenklasse befinden sich Drohnen mit einem maximalen Gewicht von bis zu 4kg, die alle anderen Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllen. Das sind Drohnen mit mittlerem Risiko. Daher dürfen auch diese Drohnen standardmäßig wenig – wenn der Pilot aber entsprechende Kompetenzen besitzt und nachweisen kann, dürfen auch diese Drohnen mehr und haben dann geringere Auflagen. Alle Drohnen dieser Drohnenklasse C2 dürfen standardmäßig erst einmal nur in der schlechtesten Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Beim Besitz des großen Drohnenführerscheins A2 jedoch dürfen diese Drohnen dann in der wesentlich besseren Kategorie OPEN A2 geflogen werden. Der kleine Drohnenführerschein ist jedoch in jedem Falle Pflicht.
Das bedeutet: Ohne dem großen Drohnenführerschein in OPEN A3 dürfen diese Drohnen nur weit weg von Menschen geflogen werden. Es muss sichergestellt werden, dass im Flugbereich keine unbeteiligten Menschen auftauchen können. Außerdem muss ein seitlicher Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbegebieten und Erholungsgebieten etc. gehalten werden. Mit dem großen Drohnenführerschein dürfen diese Drohnen auch näher an Menschen (bis zu 50 Meter Abstand im normalen Modus oder bis zu 5 Meter Abstand im Langsam-Modus) geflogen werden und zum Beispiel auch innerhalb von Wohngebieten nach vorheriger Genehmigung bei Video- und Fotoaufnahmen. Außerdem gelten die folgenden Auflagen:

- es ist weiterhin eine Drohnenversicherung erforderlich.

- der Drohnen-Pilot muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer).

- die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden.

- die Piloten-ID muss nicht nur außen sichtbar auf der Drohne angebracht werden, sondern auch in der Software der Drohne eingetragen werden, so dass sich die Drohne auch selbst identifizieren kann. Bei DJI ist dies z.B. in der DJI Fly App einfach möglich.

- in der Drohnenklasse C2 ist der kleine Drohnenführerschein erforderlich.

- der große Drohnenführerschein A2 ist nicht zwingend erforderlich. Ohne den großen Drohnenführerschein A2 (EU Fernpilotenzeugnis A2) darf nur in der schlechten Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Mit A2-Schein darf in der Kategorie OPEN A2 geflogen werden.

Drohnenmodelle der Drohnenklasse C2 (Beispiele):
DJI Mavic 3 Pro

Quelle: Luftfahrtbundesamt und Drohnen.de